02/03/.. Abendmahl
In Ziffer 02/03/01 und 02/03/02 sind neben den Abendmahlsfeiern, die in der Kirche im Gottesdienst oder im Anschluss daran gefeiert werden, auch solche zu erfassen, die in Freizeitheimen u.ä. gefeiert werden, sofern sie während oder nach einem regulären Gottesdienst stattfinden.
In Ziffer 02/03/03 und 02/03/04 sind ausschließlich Abendmahlsfeiern zu erfassen, die als Haus- und Krankenabendmahl gefeiert werden, unabhängig vom Ort der Abendmahlsfeier. Haus- und Krankenabendmahlsfeiern finden für Personen statt, denen sonst die Teilnahme am Abendmahl in der kirchlichen Gemeinschaft nicht möglich wäre. Abendmahlsfeiern bei Altennachmittagen, Hauskreisen oder Freizeiten sind hier nicht eingeschlossen.
Bei den Teilnehmenden ist die Gesamtzahl übers Jahr, nicht eine durchschnittliche Teilnehmendenzahl einzutragen. Bei fehlenden Unterlagen ist eine ehrliche Schätzung erforderlich.
Beispiel: Gab es im Kalenderjahr 3 Abendmahlsfeiern mit 30, 45 und 50 Teilnehmenden, tragen Sie bitte 125 ein.
Anwesende eines Abendmahlsgottesdienstes, die nicht am Abendmahl teilgenommen haben, sind nicht einzubeziehen.
Abfrage, ob Kinder aufgrund der Ordnung über das Abendmahl am Abendmahl teilnehmen (Ziffer 02/03/91 und 02/03/92).
Für die Abfrage je Struktureinheit gilt, nehmen in einer der zur jeweiligen Struktur gehörenden Kirchgemeinden Kinder am Abendmahl teil, so erfolgt die Erfassung bei Ziffer 02/03/91.