01/02/.. Aufnahmen

Als Aufnahmen werden alle Kircheneintritte getaufter Personen gezählt, die zum Zeitpunkt des Eintritts keiner evangelischen Landeskirche angehören. Dabei ist sorgfältig zu unterscheiden zwischen
-         Aufnahmen von Personen, die einmal der römisch-katholischen Kirche angehört haben (Ziffer 01/02/01). Hier sind auch solche Personen zu zählen, die früher einer evangelischen Landeskirche angehörten und dann zur katholischen Kirche konvertiert sind.
-         Aufnahmen von Personen aus anderen christlichen Kirchen und Gemeinschaften (Ziffer 01/02/02). Auch hier sind die Wiederaufnahmen von Personen, die früher einer evangelischen Landeskirche angehörten, mit zu berücksichtigen.
-         Wiederaufnahmen von Gemeinschaftslosen oder Angehörigen einer nichtchristlichen Religionsgemeinschaft, die früher aus einer evangelischen Landeskirche ausgetreten waren (Ziffer 01/02/03).
Bei Personen, die mehrfach konvertiert sind, ist für die Zuordnung die Religionszugehörigkeit unmittelbar vor der Aufnahme in die evangelische Kirche maßgeblich.
Übertritte von einer Gliedkirche der EKD in eine andere Gliedkirche der EKD werden weder als Austritte noch als Aufnahmen gezählt, sondern bleiben in dieser Statistik unberücksichtigt. Bestehen Übertrittsvereinbarungen zwischen Gliedkirchen der EKD und anderen christlichen Kirchen, z.B. Ev.-luth. Landeskirche Hannovers und SELK, so ist der Übertritt von der Landeskirche Hannover zur SELK als Kirchenaustritt (Ziffern 01/03/00 und 01/03/99), der Übertritt von der SELK zur Landeskirche Hannover als Aufnahme (Ziffer 01/02/02) zu zählen. Übertritte zu anderen christlichen Kirchen werden immer als Austritt gezählt, auch wenn es Übertrittsvereinbarungen gibt.